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Angaben gemäß § 5 TMG:

ANNEWAND interior GbR
Alexandra Möhlmann & Anabell Teepe
Stuttgarter Straße 54
12059 Berlin

käffchen@annewand.de
annewand.de


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ANNEWAND interior GbR
Alexandra Möhlmann & Anabell Teepe
Stuttgarter Straße 54
12059 Berlin

käffchen@annewand.de
Finanzamt | Berlin Neukölln
USt-IdNr. | DE324552177

Haftung und Inhalte.

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

AGB

1. Geltungsbereich

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von der annewand Alexandra Möhlmann | Anabell Teepe GbR (im Folgenden "annewand" genannt) , die auf der Webseite www.annewand.de in Zusammenhang mit ihren Beratungsdienstleistungen der Inneneinrichtung angeboten werden. Die Webseite www.annewand.de wird von Alexandra Möhlmann (Mainzer Straße 20|12053 Berlin) & Anabell Teepe (Stuttgarter Straße 54 |12059 Berlin) betrieben.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als „annewand” ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1 Die Vertragspartner arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

2.2 Die Vertragspartner nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung des Vertrages verantwortlich und zum Empfang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen befugt sind, diese sachverständig leiten und ermächtigt sind, verbindliche Entscheidungen zu treffen.

2.3 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsausführung um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

3. Vertragsgegenstand und -ausführung

3.1 Art und Umfang der von annewand zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von annewand.

3.2 Die Verantwortung für die Art und Weise der Vertragsausführung zur Erfüllung des Vertragsziels liegt bei annewand. Soweit sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, hat annewand bei der Leistungserbringung die gestalterische und ästhetische Freiheit, wobei sie die ihr bekannten wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen hat. annewand wird sich auch im Übrigen bemühen, den Wünschen des Auftraggebers angemessen Rechnung zu tragen.

3.3 Voneinander trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig voneinander geschuldet.

3.4 „annewand“ behält sich vor für die Erfüllung ihrer Leistungen Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Die Beauftragung Dritter erfolgt in Absprache mit dem Kunden.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Nachstehende Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten; sie bilden die wesentliche Grundlage für die Leistungserbringung von „annewand“.

4.2 Der Kunde ermöglicht den Zugang zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die notwendigen Anforderungen werden dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet :

- „annewand“ die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge zu verschaffen.

- alle von „annewand“ erbrachten Leistungen (insbesondere alle Werke, Entwürfe, Blaupausen, Skizzen, Reinzeichnungen, und Abdrücke in digitaler oder gedruckter Form) sind innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist abzunehmen. Dies gilt auch für modifizierte und geänderte Leistungen. Bei Nichtabnahme der Leistungen trotz Fristsetzung, insbesondere der Konzeptionsstunden, gelten die Leistungen als vertragsmäßig erbracht.

- Fremdleistungen und Gegenstände, die im Einzelfall von „annewand“ für ihre Leistungen auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden durch einen Dritten in Anspruch genommen werden, sind im Voraus zu bezahlen.      

- die Haftung von „annewand“ für Verletzungen von Urheber- Marken- und sonstigen Rechten Dritter wegen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände ist ausgeschlossen.  

- Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber alle Inhalte (Daten, Dokumente, Bilder, Filme, Texte etc.), die nach der vertraglichen Vereinbarung von ihm beizubringen sind, „Anne Wand“ zu Projektbeginn in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalem Format zu Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

- „annewand“ ist berechtigt den vereinbarten Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

- Die vorstehenden Regelungen gelten für Teilabnahmen entsprechend.

4.3 Der Auftraggeber hat die Pflicht, Daten vor der Übergabe an „annewand“ zu sichern.

4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.

4.5 Sofern der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen später als vereinbart erbringt oder Entscheidungen später als vereinbart trifft, hat er „annewand“ diejenigen Mehrkosten zu er- statten, die aufgrund der Verzögerung entstehen, es sei denn, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Unbeschadet des Nachweises eines weitergehenden Schadens kann „annewand“ für jeden Tag der Verzögerung einen vorher vereinbarten Tagessatz verlangen.

5. Termine

5.1 „annewand“ wird die vertragsgegenständliche Leistung in den vereinbarten Fristen erbringen.

5.2 Der Ausführungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum in dem „annewand“ unverschuldet an der Ausführungen der Leistungen behindert wird.

5.3 Leistungs- und Liefertermine in Angeboten von „annewand“ sind freibleibend und unverbindlich. Unbeschadet hiervon ist „annewand“ bemüht vertraglich vereinbarte Leistungstermine einzuhalten. Unabwendbare und unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt entbinden „annewand“ von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen für die Leistungserbringen um den Zeitraum der Behinderung. Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, verlängern sich die Fristen der Leistungserbringung entsprechend. Werden nicht nur unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen vom Kunden beauftragt, werden neue Fristen vereinbart.

5.4 Etwaige Teilleistungen und Mängelbeseitigungen werden unverzüglich nachgeholt.

6. Leistungsänderungen

6.1 Auf Anfrage des Auftraggebers wird „annewand“ im Rahmen ihrer betrieblichen und personellen Möglichkeiten vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistungen gegen eine gesonderte Vergütung vornehmen.

6.2 Die Erbringung der vom Auftraggeber gewünschten Leistungsänderungen einschließlich der diesbezüglichen Untersuchungen wird davon abhängig gemacht, daß zwischen den Parteien vorher eine angemesse schriftliche zusätzliche Vergütung vereinbart wurde. Grundlage der zusätzlichen Vergütung ist der notwendige zeitliche Zusatzaufwand. Punkt 7.2 gilt entsprechend. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend des für die Ausführung der Änderungswünsche erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Aufwandes.

7. Vergütung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Auftraggeber die Leistungen von „annewand“ nach Zeit- und Sachaufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen. Tagessätze beruhen auf einem Achtstundentag. Sofern Mitarbeiter auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers außerhalb ihrer normalen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr) tätig werden, erhöht sich der vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz entsprechend um 30%.

7.2 Für Leistungen, die nach Zeit abzurechnen sind, erteilt „annewand“, wenn nicht anders vereinbart, monatliche Zwischenabrechnungen. Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit reicht eine detaillierte Aufstellung auf Grundlage der von den Mitarbeitern von „annewand“ geführten Stundenzettel. „annewand“ ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen stets berechtigt.

7.3 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

7.4 Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten in angemessenem und erforderlichen Umfang.

7.5 Alle Rechnung von „annewand“ einschließlich der Abschlags- und Schlussrechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen.
Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen von „annewand“ ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Rechte Dritter, Verantwortlichkeit für Inhalte

8.1 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des von ihm zur Bearbeitung überlassenen Materials und zwar auch nach der Bearbeitung durch „annewand“. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Inhalte nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Hierzu zählt insbesondere, dass die Inhalte frei von Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechten Dritter sind, niemandes Persönlichkeitsrechte verletzen und nicht gegen Strafgesetze und die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.

8.2 Unbeschadet der Nummern 8.1 trägt „annewand“ die Verantwortung dafür, dass die von ihr erbrachten vertrags- gegenständlichen Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter eingreift.„annewand“ darf – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

8.4 Machen Dritte aufgrund einer Verletzung der in den Nummern 8.1 bis 8.3 aufgeführten Rechte Ansprüche gegen eine der Parteien geltend, so hat die andere Partei sie von diesen Ansprüchen freizustellen und gegen diese Ansprüche zu verteidigen, soweit der Rechtsver- stoß in ihren Verantwortungsbereich fällt.

8.5 Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.

9. Rechte am Vertragsgegenstand

9.1 „annewand“ räumt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen Nutzungsrechte nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein:

- „annewand“ gewährt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das ausschließliche Recht, diese Leistungen vertragsgemäß und in der vertraglich vereinbarten Nutzungsform zu nutzen.
- Eine weitergehende Nutzung als vorstehend beschrieben (z.B. die Verwendung eines Logos über die angebotenen Anwendungen hinaus oder die Umsetzung räumlicher Konzepte an weiteren Standorten) ist unzulässig soweit nicht anders vereinbart.

- Die Mehrfachnutzung des Entwurfs und der Umsetzung ist unzulässig und mit dem Vertragssonor nicht abgegolten.
- Wenn der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt eine weitergehende Nutzung wünscht, wird „annewand“ ihm entsprechende inhaltlich erweiterte Nutzungsrechte zu marktüblichen Konditionen einräumen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen von „annewand“ möglich ist.

9.2 Die Übertragung der Rechte entsprechend Punkt 9.1 erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

9.3 Soweit „annewand“ im Rahmen ihrer Leistungen für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht „annewand“ das Recht auf Urheberbenennung zu.

9.4 „annewand“ ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. „annewand“ ist berechtigt Fotos aufzunehmen von den gebauten, gedruckten oder anderweitig produzierten Werken, für dessen Gestaltung und oder Umsetzung „annewand“ vom AG beauftragt wurde. Von allen vervielfältigten Arbeiten wie z.B. Druckprodukte ist „annewand“ eine angemessene Zahl einwandfreier Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen.

9.5 Änderungen an den von „annewand“ gelieferten Leistungen dürfen deren Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

10. Abnahme von Werkleistungen

10.1 Werkleistungen hat der Auftraggeber nach der Übergabe durch „annewand“ zu überprüfen und soweit erforderlich einem Funktionstest zu unterziehen. Soweit die Werkleistung hiernach abnahmefähig ist, hat der Auftraggeber gegenüber „annewand“ unverzüglich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Unwesentliche Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.2 Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht unverzüglich, so kann ihm „annewand“ eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist gegenüber „annewand“ die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich und unter Bezeichnung der Fehler bzw. Fehlersymptome darlegt oder die Abnahme erklärt.

10.3 Die vorstehenden Regelungen gelten für Teilabnahmen entsprechend.

10.4 Im Falle der Beauftragung der Leistungsphase 9 ist „annewand“ nach Beendigung der Leistungsphase 8 berechtigt eine Teilabnahme zu verlangen und eine Teilschlussrechnung zu stellen mit der Folge, daß für diese teilabgenommene Leistung ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungszeit beginnt.

11. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich unbeschadet möglicher Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Leistung nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, „annewand“ unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit „annewand“ den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.

Bei Printprodukten gilt die von „annewand“ erstellte Leistung als mangelfrei genehmigt, wenn der Auftraggeber die Freigabe für den Druckauftrag erteilt.
„annewand“ hat zunächst das Recht, vorhandene Mängel durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

Dabei steht „annewand“ das Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Neuerstellung des Werkes erfolgt. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung (§ 440 Satz 2 BGB) kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

„annewand“ haftet nicht für Mängel, die ihre Ursache in mangelhaftem, vom Auftraggeber gelieferten Material haben oder auf fehlerhaften Anweisungen des Auftraggebers beruhen. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (§ 637 BGB) wird ausgeschlossen.

11.2 Hinsichtlich der Gewährleistung gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.

12. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

12.1 Der Auftraggeber kann von dem Vertrag nur nach § 323 BGB zurücktreten, wenn „annewand“ die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit die Pflichtverletzung in der Lieferung einer mangelhaften neu hergestellten Sache oder dem Erbringen einer mangelhaften Werkleistung liegt.

12.2 Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

13.Schlussbestimmungen

13.1Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages.

Berlin, 2021

©annewand